Publikationen

Vorsorgeunterhalt im Scheidungsverfahren

Angelo Schwizer, AJP 2019, 645 ff (VerlagText)

Besprechung BGer 5A_14/2019: Kein Vorsorgeunterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Zeit des Scheidungsverfahrens.

Einheit des Scheidungsurteils vs. Teilentscheid

Angelo Schwizer, AJP 2018, 1565 ff (VerlagText)

Besprechung BGer 5A_623/2017: Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils vs. Teilentscheid im Scheidungspunkt.

Betreuungsunterhalt und Einkommen des betreuenden Elternteils - Lebenshaltungskostenansatz versus Betreuungsquotenmethode

Angelo Schwizer/Salvatore Della Valle, AJP 2017, 1421 ff (VerlagText)

Bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts ist grundsätzlich unstrittig, dass sich dieser am Existenzminimum des betreuenden Elternteils bzw. dessen Lebenshaltungskosten zu orientieren hat. Hingegen strittig ist die Frage der Berücksichtigung des Einkommens des betreuenden Elternteils. Hier bestehen mit dem Lebenshaltungskostenansatz und der Betreuungsquotenmethode zwei konträre Ansätze, welche bei den Betroffenen zu spürbar unterschiedlichen Ergebnissen führen. Nach Ansicht der Autoren ist die Betreuungsquotenmethode zu ver- werfen und nach dem Lebenshaltungskostenansatz vorzugehen.

Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich – Neurechtliche Bemessung in eherechtlichen Verfahren und Übergangsrecht

Angelo Schwizer/Salvatore Della Valle, AJP 2016, 1589 ff (VerlagText)

Ab 1. Januar 2017 gelten die revidierten Bestimmungen über den Kindesunterhalt und den Vorsorgeausgleich. Der Beitrag untersucht unter Bezugnahme auf den klassischen Fall der Hausgattenehe, wie der Unterhalt im Rahmen von eherechtlichen Verfahren nach neuem Recht zu bemessen ist. Nach Auffassung der Autoren bleibt die etablierte Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussteilung weiterhin anwendbar. Zudem richten sie den Fokus auf übergangsrechtliche Aspekte.

Trusts in Ehescheidungen: Güterrechtliche Fragen

Angelo Schwizer, AJP 2012, 1119 ff (VerlagText)

Express Trusts sind im Rahmen der güterrechtlichen Auseinander­setzung dann von Bedeutung, wenn mindestens ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes einen Trust errichtet hat (Ehegatte als settlor) oder aus einem Trust begünstigt wurde (Ehegatte als beneficiary).

Hat ein Ehegatte während der Dauer Güterstandes einen Trust errichtet, so kommt es bei einem unwiderruflichen Trust auf Seiten des settlorzu einer definitiven Vermögensentäusserung. Daraus können je nachdem, welche Vermögensmasse(n) belastet wurde(n), Ersatzforderungen resultieren. Demgegenüber bildet beim widerruflichen Trust das Trustvermögen nach wie vor Teil des ehelichen Sondervermögens.

Ist ein Ehegatte Begünstigter eines Trusts, so sind in die güterrechtliche Liquidation sowohl die bereits ausgerichteten Begünstigungen als auch die zukünftigen Begünstigungs­ansprüche einzubeziehen. Dabei erfolgt die jeweilige güterrechtliche Massenzuordnung nach den herkömmlichen Grundsätzen.

Schwizer Rechtsanwälte AG · CH-9201 Gossau SG · +41 71 388 83 50 ·
Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen · Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes