Bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts ist grundsätzlich unstrittig, dass sich dieser am Existenzminimum des betreuenden Elternteils bzw. dessen Lebenshaltungskosten zu orientieren hat. Hingegen strittig ist die Frage der Berücksichtigung des Einkommens des betreuenden Elternteils. Hier bestehen mit dem Lebenshaltungskostenansatz und der Betreuungsquotenmethode zwei konträre Ansätze, welche bei den Betroffenen zu spürbar unterschiedlichen Ergebnissen führen. Nach Ansicht der Autoren ist die Betreuungsquotenmethode zu ver- werfen und nach dem Lebenshaltungskostenansatz vorzugehen.
Ab 1. Januar 2017 gelten die revidierten Bestimmungen über den Kindesunterhalt und den Vorsorgeausgleich. Der Beitrag untersucht unter Bezugnahme auf den klassischen Fall der Hausgattenehe, wie der Unterhalt im Rahmen von eherechtlichen Verfahren nach neuem Recht zu bemessen ist. Nach Auffassung der Autoren bleibt die etablierte Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussteilung weiterhin anwendbar. Zudem richten sie den Fokus auf übergangsrechtliche Aspekte.
Express Trusts sind im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung dann von Bedeutung, wenn mindestens ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes einen Trust errichtet hat (Ehegatte als settlor) oder aus einem Trust begünstigt wurde (Ehegatte als beneficiary).
Hat ein Ehegatte während der Dauer Güterstandes einen Trust errichtet, so kommt es bei einem unwiderruflichen Trust auf Seiten des settlorzu einer definitiven Vermögensentäusserung. Daraus können je nachdem, welche Vermögensmasse(n) belastet wurde(n), Ersatzforderungen resultieren. Demgegenüber bildet beim widerruflichen Trust das Trustvermögen nach wie vor Teil des ehelichen Sondervermögens.
Ist ein Ehegatte Begünstigter eines Trusts, so sind in die güterrechtliche Liquidation sowohl die bereits ausgerichteten Begünstigungen als auch die zukünftigen Begünstigungsansprüche einzubeziehen. Dabei erfolgt die jeweilige güterrechtliche Massenzuordnung nach den herkömmlichen Grundsätzen.
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