Errungenschaftsbeteiligung

Errungenschaftsbeteiligung ist die Vorstellung des Gesetzgebers über das Vermögen von Ehepaaren, ein sogenannter Güterstand. In diesem Modell bleiben beide Partner je Eigentümer ihres eigenen Vermögens und können darüber verfügen. Erst bei der Auflösung des Güterstands, bspw. im Falle des Versterbens eines Partners oder einer Scheidung, wird gegenseitig aufgerechnet und ausgeglichen. 

Wird alles geteilt?

Nein, im Falle der Auflösung wird nur die sog. Errungenschaft hälftig geteilt. Vereinfacht entspricht dies dem Vermögen, welches während der Dauer des Güterstands hinzugewonnen - oder eben 'errungen' - wurde. Konnte ein Partner viel verdienen weil ihn der andere ohne Lohn zuhause unterstützte, wird das Ergebnis also aufgeteilt.

Neben der Errungenschaft wird für beide Partner das sog. Eigengut abgeschieden, das sie nicht miteinander teilen müssen. Darunter fällt das Vermögen, welches schon vor der Ehe bestand oder welches einer der Partner geerbt hat.

Kann man das ändern?

Durch einen Ehevertrag können Änderungen am Standardmodell vereinbart werden; generell oder bspw. auch eingeschränkt für den Fall einer Scheidung nach einer gewissen Frist. So können bspw. Berufsgegenstände aus der zu teilenden Errungenschaft ausgeklammert werden. 

Besonders oft wird für den Todesfall eines Partners die hälftige Teilung der Errungenschaft ausgeschlossen. So kann der wesentliche Teil des Vermögens voll dem überlebenden Gatten zugeteilt werden und er seinen Lebensstandard weiterführen. Gemeinsame Nachkommen erbten davon erst, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt.

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